FeD:Satzung/Formelle Änderung 2008-11-10
Aus Förderverein euregionale Digitalkultur e.V.
Aufgrund eines Wunsches der Rechtspflegerin beim Amtsgericht Aachen (Frau Chauvistre-Doum) wesentliche Einschränkungen der Geschäftsordnung in die Satzung aufzunehmen , nimmt der Vorstand folgende Satzungsänderung vor:
alte Fassung
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht durch die Satzung oder die Geschäftsordnung einem anderen Organ übertragen wurden.
- Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung durch öffentliche Abstimmung getroffen. Auf Wunsch eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.
- Jedes Mitglied hat genau eine Stimme.
- Zur Fassung eines Beschlusses ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Ausgenommen sind die in §9 und §10 geregelten Angelegenheiten. Eine zur Herstellung der Beschlussfähigkeit nötige Untergrenze von abgegebenen Stimmen wird in der Geschäftsordnung festgelegt.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung, bezeichnet als Jahreshauptversammlung, wird einmal jährlich einberufen. Ihre Tagesordnung umfasst unter anderem die Vorstellung des Rechenschaftsberichts für das vorherige Geschäftsjahr durch den Schatzmeister.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn mindestens 23\% der Mitglieder oder der Vorstand dies jeweils schriftlich gemäß §11 unter Angabe eines Grundes beantragen. Dem angegebenen Grund müssen die gewünschten Tagesordnungspunkte zu entnehmen sein; sie werden auf die Einladung übernommen.
- Dem Vorstand obliegt zu allen Mitgliederversammlungen die Festsetzung eines Termins und die rechtzeitige Einladung aller Mitglieder bis spätestens 2 Wochen vor dem von ihm festgesetzten Termin. Bei von den Mitgliedern beantragten Mitgliederversammlungen darf der Termin nicht mehr als 8 Wochen nach dem Eingang des Antrags beim Vorstand liegen.
- Der Vorstand kann die Einladungen auf schriftlichem Weg gemäß §11 zustellen, muss jedoch eine Kopie auf dem Postweg zustellen, falls das Mitglied den Wunsch dazu schriftlich gemäß §11 angemeldet hat.
- In der Einladung werden die Tagesordnungspunkte sowie weitere nötige Informationen bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung kann per Beschluss die Tagesordnung verändern.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
- Der Vorstandsvorsitzende ist Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen anderen Versammlungsleiter oder Schriftführer bestimmen.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, dem Vorstandsvorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Pressesprecher.
- Vorstand im Sinne des §26, Abs. 2 BGB ist jedes Vorstandsmitglied. Die Geschäftsordnung kann hierfür Einschränkungen festlegen.
- Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Vereins. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
- Vorstandsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten.
- Bei Rücktritt oder andauernder Ausübungsunfähigkeit eines Vorstandsmitglieds ist der gesamte Vorstand neu zu wählen. Bis zur Wahl eines neuen Vorstands ist der bisherige Vorstand zur bestmöglichen Wahrnehmung seiner Aufgaben verpflichtet.
- Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie werden von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern des Vereins gewählt. Es werden nacheinander Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Pressesprecher gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig. - Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
- Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen, deren Rahmen von der Geschäftsordnung festgelegt wird.
§ 11 Schriftform, Abstimmungsfähigkeit
- Schriftliche Erklärungen im Sinne dieser Satzung können auch elektronische Dokumente sein. Die Geschäftsordnung bestimmt Anforderungen, Zustellwege und Zuordnung derartiger Dokumente.
- Zu Mitgliederversammlungen werden elektronisch nach Abs. 1 oder postalisch zugestellte Stimmen von Mitgliedern wie Stimmen von anwesenden Mitgliedern gezählt.
Neufassung
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht durch die Satzung oder die Geschäftsordnung einem anderen Organ übertragen wurden.
- Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung durch öffentliche Abstimmung getroffen. Auf Wunsch eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.
- Jedes Mitglied hat genau eine Stimme.
- Zur Fassung eines Beschlusses ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Ausgenommen sind die in §9 und §10 geregelten Angelegenheiten. Die Untergrenze für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung beträgt 23% der Mitglieder.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung, bezeichnet als Jahreshauptversammlung, wird einmal jährlich einberufen. Ihre Tagesordnung umfasst unter anderem die Vorstellung des Rechenschaftsberichts für das vorherige Geschäftsjahr durch den Schatzmeister.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn mindestens 23\% der Mitglieder oder der Vorstand dies jeweils schriftlich gemäß §11 unter Angabe eines Grundes beantragen. Dem angegebenen Grund müssen die gewünschten Tagesordnungspunkte zu entnehmen sein; sie werden auf die Einladung übernommen.
- Dem Vorstand obliegt zu allen Mitgliederversammlungen die Festsetzung eines Termins und die rechtzeitige Einladung aller Mitglieder bis spätestens 2 Wochen vor dem von ihm festgesetzten Termin. Bei von den Mitgliedern beantragten Mitgliederversammlungen darf der Termin nicht mehr als 8 Wochen nach dem Eingang des Antrags beim Vorstand liegen.
- Der Vorstand kann die Einladungen auf schriftlichem Weg gemäß §11 zustellen, muss jedoch eine Kopie auf dem Postweg zustellen, falls das Mitglied den Wunsch dazu schriftlich gemäß §11 angemeldet hat.
- In der Einladung werden die Tagesordnungspunkte sowie weitere nötige Informationen bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung kann per Beschluss die Tagesordnung verändern.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
- Der Vorstandsvorsitzende ist Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen anderen Versammlungsleiter oder Schriftführer bestimmen.
- Im Abstimmungsprozess einer Mitgliederversammlung übernimmt und protokolliert der Schriftführer die Überprüfung und Zählung der signierten E-Mails. Ferner prüft er die Anwesenheit und erklärt eventuell vorliegende schriftlich abgegebene Stimmen anwesender Mitglieder öffentlich für ungültig.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, dem Vorstandsvorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Pressesprecher.
- Vorstand im Sinne des §26, Abs. 2 BGB ist jedes Vorstandsmitglied. Die Geschäftsordnung kann hierfür Einschränkungen festlegen.
- Einzelne Vorstandsmitglieder sind bei Rechtsgeschäften bis zu einem Betrag von 500€ verfügungsberechtigt. Über einen Betrag von bis zu 5.000€ können zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam verfügen. Bei höheren Beträgen ist ein Beschluss durch die Mitgliederversammlung nötig. Diese Verfügungsrahmen gelten insbesondere auch im Außenverhältnis.
- Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Vereins. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
- Vorstandsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten.
- Bei Rücktritt oder andauernder Ausübungsunfähigkeit eines Vorstandsmitglieds ist der gesamte Vorstand neu zu wählen. Bis zur Wahl eines neuen Vorstands ist der bisherige Vorstand zur bestmöglichen Wahrnehmung seiner Aufgaben verpflichtet.
- Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie werden von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern des Vereins gewählt. Es werden nacheinander Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Pressesprecher gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig. - Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
- Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen, deren Rahmen von der Geschäftsordnung festgelegt wird.
§ 11 Schriftform, Abstimmungsfähigkeit
- Schriftliche Erklärungen im Sinne dieser Satzung können auch elektronische Dokumente sein. Solche elektronischen Dokumente sind mit PGP/GPG signierte E-Mails. Jedes Mitglied kann beim Vorstand einen öffentlichen Schlüssel hinterlegen, dessen Signatur die jeweiligen E-Mails tragen müssen.
- Zu Mitgliederversammlungen werden elektronisch nach Abs. 1 oder postalisch zugestellte Stimmen von Mitgliedern wie Stimmen von anwesenden Mitgliedern gezählt. Elektronisch zugestellte Stimmem unterliegen der Überprüfung nach Abs. 1.
Unterzeichner
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XXX
Jan Simons (Vorstandsvorsitzender) -
XXX
Michael Müller (Schatzmeister) -
XXX
Heiko Weinen (Pressesprecher)
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