FeD:Satzung
Aus Förderverein euregionale Digitalkultur e.V.
Präambel
Der Einzug von digitaler Informationsverarbeitung ins Alltagsleben unserer Gesellschaft hat eine Vielzahl von Möglichkeiten geschaffen. Der Umgang von Mensch mit Maschine und die schon als Eigenleben qualifizierbare Beweglichkeit von Daten bergen viele Chancen, erfordern aber auch spezielle Fähigkeiten und ein Bewusstsein für Risiken und Gefahren.
Wir sind eine Gemeinschaft von Lebewesen, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, politischer Ausrichtung und gesellschaftlicher Stellung, die im Umgang mit Informationstechnologie bildet, damit zusammenhängende Formen von Kunst und Kultur fördert und sich für eine jedem Wesen gerechte Entwicklung der Informationsgesellschaft einsetzt und dies mit besonderem Augenmerk auf Grenzüberschreitende Zusammenarbeit innerhalb der Euregio Maas-Rhein durchführt.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen "Digitales Aachen" (abgekürzt "DIGITAC"). Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen eingetragen und der Name dann um den Zusatz "e.V." ergänzt.
- Der Verein hat seinen Sitz in Aachen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung; er dient ausschließlich und unmittelbar den in Absatz 2 angegebenen Zwecken. Er darf keine Gewinne erzielen, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. - Der Verein fördert und unterstützt Vorhaben der Wissenschaft und Bildung, Erziehung, Kunst und Kultur sowie der Völkerverständigung im Sinne der Präambel oder führt diese durch.
Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:- Die Förderung von Bildung und Erziehung sowie der Jugendhilfe erfolgt u.a. durch:
- Schaffung und Betrieb von Begegnungsstätten mit Veranstaltungs-, Experimentier- und Bildungsräumen für Jugendliche
- Durchführung von Veranstaltungen zu bildungs- und kulturpolitischen Themen in Zusammenarbeit mit Initiativen und Jugendgruppen (lokal-, europa- und globalpolitische Themen, Geschichtsbewusstsein, technische Grundlagenvermittlung etc.)
- Anleitung in Diskussionsveranstaltungen
- Durchführung von (interdisziplinären) Workshops zu verschiedenen Themen des 21. Jahrhunderts (Umgang mit dem Internet, Erstellung von Onlinemedien, Sicherheitsaspekte der Computertechnik usw.)
- Vermittlung und Steigerung der Medienkompetenz durch Schulungen, Vorträge und gemeinschaftliche Projektarbeit
- Umsetzung von Projekten, die durch das Jugendamt, Volkshochschulen und ähnliche Behörden gefördert werden
- (grenzübergreifende) Zusammenarbeit und Kooperationsprojekte mit Schulen und Hochschulgruppen innerhalb der Euregio Maas-Rhein
- Die Förderung von Kunst und Kultur wird u.a. verwirklicht durch:
- Schaffung und Betrieb von Begegnungsstätten mit Veranstaltungs-, Probe- und Bildungs- und Austellungsräumen zur aktiven Gestaltung einer sinnvollen Freizeitbeschäftigung (Kleinkunstprojekte, Nachwuchskünstler und -formationen). Durchführung von Kultur- und Bildungsveranstaltungen (Konzerte, Vorführungen, Ausstellungen etc.)
- Aufführungen künstlerischer Darbietungen mit, durch und für Jugendliche (bspw. als Konzertabende mit Nachwuchsbands aus der Region, Darbietungen elektronischer Kunst und Mediengestaltung)
- Schaffung der Möglichkeiten einer sinnvollen und kreativen Freizeitbeschäftigung (Computerkunst, NetArt, Blinkenlights etc.)
- Die Förderung des demokratischen Staatswesens im Sinne des §52 Abs. 2 Nr. 3 AO wird beispielsweise erreicht durch:
- Durchführung von Veranstaltungen zu bildungs- und kulturpolitischen Themen durch Zusammenarbeit mit akzeptierten Jugend- und Interessengruppen, sowie dem Vereinszweck nahestehenden Parteien.
- Ausrichtung von Diskussionsveranstaltungen zu tagesaktuellen und zeitlosen Themen (wie Urheberrecht, freie und offene Software, Netzneutralität, Datenschutz, Computerkriminalität usw.)
- Die Förderung von Bildung und Erziehung sowie der Jugendhilfe erfolgt u.a. durch:
- Diese Arbeit erfolgt im Rahmen folgender Prinzipien:
- Eintreten für ein friedliches und gewaltfreies Miteinander
- Förderung und Verwirklichung humanistischer, sozialer und demokratischer Denk- und Verhaltensweisen
- Gegen Faschismus, Rassismus, Ausländerfeindlichkeit und Sexismus
- Für soziale und politische Emanzipation
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder nicht rechtsfähiger Verein werden, die seine Ziele unterstützt.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
- Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gemäß §11 gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer entsprechenden Bestätigung durch ein Vorstandsmitglied.
- Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von nicht natürlichen Personen. Die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr wird von der Geschäftsordnung geregelt.
- Der Austritt wird durch gemäß §11 schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand erklärt.
§ 4 Ausschluss eines Mitglieds
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form gemäß §11 unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
- Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins entsprechend der vorhandenen Möglichkeiten und in angemessenem und verhältnismäßigem Ausmaß in Anspruch zu nehmen.
- Mitglieder des Vereins erhalten Vergünstigungen auf vereinsbezogene entgeltpflichtige Tätigkeiten des Vereins. Die Festschreibung der genauen Vergünstigungen obliegt dem Vorstand.
- Juristische Personen oder nicht rechtsfähige Vereine, welche selber Mitglied im FeD sind, haben die Möglichkeit Räumlichkeiten des Vereins für eigene Zwecke zu mieten. Die Festschreibung der Konditionen dazu obliegt dem Vorstand.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern.
- Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, zu dessen Zahlung die Mitglieder verpflichtet sind. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 6 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht durch die Satzung oder die Geschäftsordnung einem anderen Organ übertragen wurden.
- Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung durch öffentliche Abstimmung getroffen. Auf Wunsch eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.
- Jedes Mitglied hat genau eine Stimme.
- Jede juristische Person und jeder nicht rechtsfähige Verein kann genau einen Vertreter zur Mitgliedsversammlung entsenden, sofern eine Mitgliedschaft der Person bzw. des Vereins im FeD vorliegt und sie/er mit ihren/seinen Beiträgen nicht in Verzug ist. Jeder dieser Vertreter hat genau eine Stimme.
- Zur Fassung eines Beschlusses ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Ausgenommen sind die in §9 und §10 geregelten Angelegenheiten. Die Untergrenze für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung beträgt 20% der Mitglieder.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung, bezeichnet als Jahreshauptversammlung, wird einmal jährlich einberufen. Ihre Tagesordnung umfasst unter anderem die Vorstellung des Rechenschaftsberichts für das vorherige Geschäftsjahr durch den Schatzmeister.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn mindestens 20% der Mitglieder oder der Vorstand dies jeweils schriftlich gemäß §11 unter Angabe eines Grundes beantragen. Dem angegebenen Grund müssen die gewünschten Tagesordnungspunkte zu entnehmen sein; sie werden auf die Einladung übernommen.
- Dem Vorstand obliegt zu allen Mitgliederversammlungen die Festsetzung eines Termins und die rechtzeitige Einladung aller Mitglieder bis spätestens 2 Wochen vor dem von ihm festgesetzten Termin. Bei von den Mitgliedern beantragten Mitgliederversammlungen darf der Termin nicht mehr als 8 Wochen nach dem Eingang des Antrags beim Vorstand liegen.
- Der Vorstand kann die Einladungen auf schriftlichem Weg gemäß §11 zustellen, muss jedoch eine Kopie auf dem Postweg zustellen, falls das Mitglied den Wunsch dazu schriftlich gemäß §11 angemeldet hat.
- In der Einladung werden die Tagesordnungspunkte sowie weitere nötige Informationen bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung kann per Beschluss die Tagesordnung verändern.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
- Der Vorstandsvorsitzende ist Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen anderen Versammlungsleiter oder Schriftführer bestimmen.
- Im Abstimmungsprozess einer Mitgliederversammlung übernimmt und protokolliert der Schriftführer die Überprüfung und Zählung der signierten E-Mails. Ferner prüft er die Anwesenheit und erklärt eventuell vorliegende schriftlich abgegebene Stimmen anwesender Mitglieder öffentlich für ungültig.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, dem Vorstandsvorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Pressesprecher.
- Vorstand im Sinne des §26, Abs. 2 BGB ist jedes Vorstandsmitglied. Die Geschäftsordnung kann hierfür Einschränkungen festlegen.
- Einzelne Vorstandsmitglieder sind bei Rechtsgeschäften bis zu einem Betrag von 500€ verfügungsberechtigt. Über einen Betrag von bis zu 5.000€ können zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam verfügen. Bei höheren Beträgen ist ein Beschluss durch die Mitgliederversammlung nötig. Diese Verfügungsrahmen gelten insbesondere auch im Außenverhältnis. Alle 3 Vorstandsmitglieder gemeinsam können regelmäßige Verpflichtungen bis zu 50€ im Namen des Vereins eingehen.
- Wenn sich im Vorfeld einer Entscheidung mehr als 50% der Vereinsmitglieder öffentlich für eine Handlung aussprechen, so kann der Vorstand diesen Handlungsauftrag direkt Umsetzen.
- Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Vereins. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
- Vorstandsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten.
- Bei Rücktritt oder andauernder Ausübungsunfähigkeit eines Vorstandsmitglieds ist der gesamte Vorstand neu zu wählen. Bis zur Wahl eines neuen Vorstands ist der bisherige Vorstand zur bestmöglichen Wahrnehmung seiner Aufgaben verpflichtet.
- Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie werden von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern des Vereins gewählt. Es werden nacheinander Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Pressesprecher gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig. - Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
- Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen, deren Rahmen von der Geschäftsordnung festgelegt wird.
§ 9 Satzungs- und Geschäftsordnungsänderung
- Über Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beigefügt worden war.
- Für die Satzungs- oder Geschäftsordnungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln in der Mitgliederversammlung erforderlich.
- Die Mitgliederversammlung kann beschließen eingereichte Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen in Einzeländerungen aufzuteilen und unabhängig voneinander zu behandeln.
- Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen zur Behebung von Rechtschreib- oder Grammatikfehlern sowie zur Umnummerierung müssen nicht im Vorfeld eingereicht werden, sondern können von der Mitgliederversammlung direkt beschlossen werden.
- Satzungsänderungen, welche von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden. Die Abstimmung ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins angekündigt wurde.
- Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall der bisherigen Zwecke darf das Vermögen der Körperschaft nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Zur Erfüllung dieser Voraussetzung wird das Vermögen an den "Chaos Computer Club e.V." mit Sitz in Hamburg übergeben mit der Auflage das Geld vorrangig zur Förderung von Aktivitäten im Sinne dieser Satzung mit Aktivitätsschwerpunkt in der Euregio Maas-Rhein zu verwenden.
§ 11 Schriftform, Abstimmungsfähigkeit
- Schriftliche Erklärungen im Sinne dieser Satzung können auch elektronische Dokumente sein. Solche elektronischen Dokumente sind mit PGP/GPG signierte E-Mails. Jedes Mitglied kann beim Vorstand einen öffentlichen Schlüssel hinterlegen, dessen Signatur die jeweiligen E-Mails tragen müssen.
- Zu Mitgliederversammlungen werden elektronisch nach Abs. 1 oder postalisch zugestellte Stimmen von Mitgliedern wie Stimmen von anwesenden Mitgliedern gezählt. Elektronisch zugestellte Stimmen unterliegen der Überprüfung nach Abs. 1.